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Monday, July 23, 2007



Frachtführer- Risikoanalysebogen ffh

Informationen zur Frachtführerhaftung
(auch Güterschadenversicherung)

Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen:
Im Rahmen der per 1. Juli 1998 durchgeführten Transportrechtsreform (TRG) wurden im Handelsgesetzbuch einheitliche Haftungsbestimmungen für das Frachtgeschäft ( Straße, Schiene, Luft und Binnenschiff) geschaffen (HGB §§ 407 ff). Diese Bestimmungen gelten für alle Frachtführer, unabhängig vom Gesamtgewicht der Fahrzeuge. Die bisherigen Haftungsnormen KVO, AGNB, GüKUMB, ADSp und SVS/ RVS sind entfallen. Ergänzend hierzu regelt das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) die Erlaubnis- und Versicherungspflicht für den innerstaatlichen Güterkraftverkehr. Für grenzüberschreitende Transporte (EU, Schweiz, Norwegen, Liechtenstein) gelten nach wie vor die CMR- Regelungen.
Versicherungspflicht

Versicherungspflicht:

Unter die Versicherungspflicht fallen Frachtführer im gewerblichen Güterkraftverkehr mit Fahrzeugen über 3,5 t Gesamtgewicht. Nach § 7a GüKG hat sich der Unternehmer(=Frachtführer) gegen alle Schäden zu versichern, für die er bei Beförderungen mit Be- und Entladeort im Inland... in Verbindung mit dem Frachtvertrag haftet, wie z.B. Be-und Entladeschäden, Diebstahl aus dem/ des Kfz., Beschädigungen trotz sachgerechter Verstauung, Transportmittelunfall etc. ( Gefährdungshaftung für Güter- und Verspätungsschäden). Ein Versicherungsnachweis ist während der Beförderungen mitzuführen.

Tipp des Maklers
Versicherungspflichtig sind somit auch Transporte von Schüttgut (Kies, Sand, Lumpen, Bauschutt), Müll, Holz/ Rundholz sowie von landwirtschaftlichen Erzeugnissen ( Rüben, Kartoffeln, Getreide, Dünger). Versicherungsbedarf besteht auch für Frachtführer mit Fahrzeugen unter 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht, da die Haftungsbestimmungen, unabhängig von der Versicherungspflicht, uneingeschränkt gelten. Sollten Sie für Schüttgüter, die als geringwertig zu betrachten sind ( Kies, Sand, Lumpen, Bauschutt) mehr als 60 Euro pro Fahrzeug zahlen, wird es Zeit, uns zu kontaktieren.
Haftungsbestimmungen
Die im HGB vorgeschriebene Regelhaftung beläuft sich auf 8,33 SZR (Sonderziehungsrechte) je kg (ca. 11 € je kg). Sofern im Beförderungs(Fracht-)vertrag vorgesehen, können im Rahmen eines Haftungskorridors abweichende Limits (i.d.R. zwischen 2 bis 40 SZR= 2,70- 54 € je kg) vereinbart sein und versichert werden.
Haftungsgrenzen

Haftungsgrenzen- auf Grundlage der Regelhaftung (gilt nicht für Umzugsmöbel und Abschleppunternehmen):

-bei Verlust oder Beschädigung des Gutes
Haftungshöhe bis 8,33 SZR/kg (ca. 11 € je kg)
-bei Lieferfristüberschreitung
Haftung bis zum 3- fachen Frachtentgelt
-bei sonstigen reinen Vermögensschäden
Haftung bis zum 3- fachen des Betrages, der bei Verlust oder Beschädigung zu zahlen wäre

Haftungsausschlüsse

Haftungsausschlüsse( §§ 426 u. 427 HGB):
der Unternehmer haftet nicht für Schäden

* die auch bei größter Sorgfalt nicht zu vermeiden und deren Folgen nicht abzuwenden waren( z.B. Höhere Gewalt)
* infolge ungenügender Verpackung durch den Absender
* durch Behandeln, Verladen oder Entladen durch den Absender oder Empfänger
* durch natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden führt, wie Bruch, Rost, Verderb etc.
* Bei Beförderung lebender Tiere

Hinweise des Maklers
entsprechend dem Charakter einer Haftpflichtversicherung umfaßt der Versicherungsschutz der Frachtführerhaftungsversicherung auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche.
Kosten der Frachtführerhaftung
Kriterien für Versicherungsprämienhöhe:
* Art der transportierten Güter
* zulässiges Gesamtgewicht des Fahrzeuges ( bei manchen Anbietern nicht relevant!)
* Höhe der laut Beförderungsvertrag vereinbarten Haftung (z.B. Regelhaftung)
* Geltungsbereich( nur BRD oder grenzüberschreitende Transporte- hier Zuschlag für CMR- Deckung)
* Selbstbehalt

In Einzelfällen, insbesondere bei einer hohen Anzahl zu versichernder Fahrzeuge, bieten wir auch Umsatzpolicen an. ffh1

Weitere wichtige Formulare finden Sie auf der mindmap

Email: info(at)4321start.com